Das Schöppenbuch von Alt Jauernick / Stary Jaworów 1559-1629

Vor solchen kretschem aber sol er Jerlichen allezeit Michaheli, der herrschaft zwein
thaler, vnd zwein weisse g(roschen) am gelde, so wol drei Viertel korn, vnd drei Viertel haber
ein schulder, zwei hunner, Jngleichen von einem Jden fiertel Bier, so er einschro-
ten vnd einschencken wirdt vier w(eisse) g(roschen) zu ziensen schuldig sein,
Vnd weil auch der Schultis vorschiner zeit, alweg drey Viertel kratzker bier holen,
dasselbe ausschencken vnd dem Tax nach zalen mussen, so hat wolgedachter
herr kietlitz, S(eine) G(naden), gnedig bewilliget, vnd zugelassen, das er seine Erben,
vnd nachkomende, hinferder das Bier alda abzuhollen, sol befreiet vnd gesichert
sein, Daneben aber sol er die Gerichte, wan sie Hans Otten der alte
Schultz, welchen dieselben an itzt von der oberkeit zuuersorgen aufgetragen,
wurden, alters vnd vnuermugens halben nicht weiter versehen konte, auf
sich nehmen, dieselben bestes seines verstandes, vnd vormogens versehen,
Den Schmiedegarten welchen keuffer von der herrschaft auch an sich gebracht,
sol er gleichermassen mit zwei weisse groschen, der kierchen vorzinsen, vnd der
schatzunge nach fur zwo rutten, gleich andern Gertnern versteuren,
Vnd hat im verkeuffer bein diesem kretschem gelassen, allen hausradt, funf
kue, funf schweine, sampt allen hunnern, holtz vnd getredicht, im hoffe,
vnd felde, allein die feder bette, vnd des zienen gefesse, haben die vorkeuffer
ausgezogen, vnd zu sich genomben, dem keuffer aber hergegen zwei bette
dem Gesiende im Gutte gelassen,
So hat im auch verkeuffer ausgedinget, vnd vorbehalten, frei herberge, vnd eine
kammer, die er bis hero alwege innegehabt, bei seinem leben zu haben, vnd zu ge-
brauchen, Vnd sol im keuffer die zeit seines lebens, den freien tiesch an essen
vnd trincken, so guth er es neben den seinen vorhanden hat, verschaffen vnd
geben, Do sie sich aber beiderteils miteinander nicht vertragen konten,
hat keuffer zu gesaget, ihnen den vorkeuffer alle Jar, vor das essen, vnd den
tiesch, ausgesondert das getrencke, so er in alweg haben sol, Viervndzwantzigk
marck zugeben, Vnd das getrencke wie vorgedacht, hieneben folgen zu lassen,
Jnmassen auch derselbe, der kammer vnberaubet, vnd entnomben sein sol,
Da aber verkeuffer nach dem willen Gottes, von dieser welt durch den
zeitlichen todt, abgefurdert wurde, sollen ermelte ausgedinge, eines vnd
das ander Nol todt vnd nichtig sein, Vnd dan keuffer hinwiderumb zu
ruck ins guth fallen,
Damit nu diesem kauf von beiden teilen, also nachgelebet, vnd derselbte ihrer
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