Hiemit gedachter Christoff domiß vor ordentlichem besatzten Scheppentisch, auf-
gestanden, mit lachendem Mutte vnd frölichem Angesichte bekhandt vnd auß-
gesaget, das er von mehrgedachten seinen Vormünden, seines Vätterlichen
Theiles halben, zur gnuge befriediget vnd bezahlet sey, mit zusagunge
durch hand vnd Mundt, ob mehrgemelte Vormünde, vmb nichtes mehr
anzusprechen, noch zu mahnen, weder durch geistliche noch Weltliche gerichte
auch solches Niemanden, die geg(en) den Vormünden, oder aber besitzern
des guttes dißfalß wes mahnen wolten, zuthun gestatten, Vnd bedan-
ckhet sich in gleichem auch, gegen der Obrigkheit, alß dem obristen Vor-
münde der threuen Vorsorge, vnd dan geg(en) den andern obig(en) gemelten
angeordtneten, des Threuen Vleisses, vnd bemühung, mit ehrbittung
solches, Jederzeit zuuoderist geg vmb die Obrigkheit, vnd nachmalß.
vmb die Vormünde, im besten vnd nach höchstem vermög(en) zuuerdienen.
Threulich Vngefehrlich, Gescheh(en) vor Bartel Gudermutten dem Scholzen,
Georg Rittern Jacob hanckh(en). vnd Simon hegbern, geschwornen Schöppen.
[1081] A(nno) 1609. zue Weinachten erleget Jacob bartt dem obgeschriebenen khauffe
nach 4 m(arck) erbegeldt, welche emphangen Lorentz Weisse von der Goglaw.
Hierauf er vor Ordentlichen Gerichten gestanden, bekhandt vnd außgesa-
get das er wegen seines Weibes Barbarae, ihres Vätterlichen vnd Mutter-
lichen Rechtenß halben auf diesem gutte, gantz vnd gar abgestattet sey,
durch Mundt vnd handt zusagendt, das er nun vnd zu ewigen zeiten, weder
vor sich oder die seinigen besitzer des guttes, vmb nichtes mehr besprechen
noch mahnen wollen vnd sollen, weder durch Geistliche vnd Weltliche
Rechte, oder wie Menschen list erdenckhen möchte, Alles Threulich
vnnd Vngefehrlich, Geschehen vor Hanß hectorn Gerichts Vorwaltern, Georg
Rittern, Jacob hanckhen, Simon hegbern, vnd Jacob bartten geschwornen
Schöppen.